50 Jahre Frauenstimmrecht in der Schweiz

Warum so spät und warum dann doch 1971?

 

 

«Es gibt nur einen einzigen Grund

gegen das Frauenstimmrecht zu sein –

aus Angst Macht zu verlieren»

Alois Grendelmeier (Landesring der Unabhängigen), 1951.

 

 

Dr. Sibylle von Heydebrand, Arlesheim

 

 

          1.  Die Schweiz ist eine junge Demokratie

Die Schweiz wird gerne als eine der ältesten Demokratien bezeichnet. Doch bei einem der Kernelemente der Demokratie, dem Stimm- und Wahlrecht, konnte das Land jahrelang nicht Schritt halten.

Erst seit 1971 gilt die politische Gleichberechtigung von Frau und Mann auf Bundesebene. Weltweit gibt es nur zwei Länder, in denen das Frauenstimmrecht nicht top down, sondern in einer Volksabstimmung beschlossen wurde: eine Männermehrheit kam 1971 in der Schweiz  zum Schluss, dass die politische Mitsprache nicht nur ihnen, sondern auch den Frauen zukommen solle. Lichtenstein folgte 1984.

Auf kantonaler Ebene gilt die politische Gleichberechtigung in der Schweiz sogar erst seit 1990. Als letzter Kanton wurde das Frauenstimmrecht 1990 im Kanton Appenzell Innerrhoden auf Anweisung des Bundesgerichts eingeführt.

 

       2. Der lange Weg zur politischen Gleichberechtigung

 Schweizerinnen sind bestens organisiert

Die Frauen in der Schweiz gehörten europaweit zu den bestorganisierten Frauen. Zu Beginn des 20. Jahrhunderts war jede fünfte Frau in einem Frauenstimmrechtsverein bzw. einer Frauenorganisation aktiv, 1968 jede vierte.

 

Schweizerinnen haben einen langen Atem

Die Anfänge der schweizerischen Frauenbewegung und der Kampf um die Gleichberechtigung reichen bis in die 1860er Jahre zurück, als sich bürgerliche Frauen insbesondere für zivilrechtliche und wirtschaftliche Gleichberechtigung einsetzten, jedoch ohne Erfolg. 1886 lag der Fokus auf der politischen Gleichberechtigung. 139 Frauen reichten eine Petition zur Einführung des Frauenstimmrechts beim Parlament ein – auch sie erfolglos wie unzählige weitere Anläufe.

Dem Ja zum Frauenstimmrecht 1971 gingen rund 70 Abstimmungen auf kommunaler, kantonaler und eidgenössischer Ebene voraus. Zusätzlich dazu kamen unzählige öffentliche Interventionen, Petitionen und Aktionen von Frauenorganisationen sowie parlamentarische Motionen, Postulate und Interpellationen von männlichen Befürwortern auf allen drei Staatsebenen.

 

         3. Warum so spät?

 Grund Nr. 1 für die späte Einführung: Dualistische Geschlechterordnung

«Es gibt nur einen einzigen Grund gegen das Frauenstimmrecht zu sein – aus Angst Macht zu verlieren», so Alois Grendelmeier (Landesring der Unabhängigen), 1951.

Der Hauptgrund, warum Frauen so lange von der politischen Partizipation ausgeschlossen waren, lag in der dualistischen Geschlechterordnung, die in der Schweiz besonders beständig war.

Die dualistische Geschlechterordnung «Die göttliche Ordnung» geht von einer (gottgegebenen) Ordnung aus, die Männern und Frauen unterschiedliche Rollen, unterschiedliche Aufgaben, zuteilt. Sie postuliert, dass sich die Geschlechter harmonisch ergänzen.

Die Argumente der Frauenrechtsbewegung für das Frauenstimmrecht bezogen sich sowohl auf die dualistische als auch auf die egalitäre Geschlechterkonzeption.

Die dualistische Geschlechterkonzeption wollte Arbeitsteilung und Ergänzung der Geschlechter auf den Staat übertragen. Das Frauenstimmrecht sollte zum Ziel haben, dass Frauen ihren Beitrag zur Erfüllung der Staatsaufgaben leisten könnten.

Die egalitaristische Position stützte sich auf naturrechtliche Prämissen oder auf moderne Demokratietheorien. Politische Gleichberechtigung war aus dieser Sicht ein Akt der Gerechtigkeit.

Die schweizerische Frauenbewegung hatte eine Argumentationslinie entwickelt, die beide Positionen verband. Insbesondere die dualistische Position fand immer wieder Anklang, weil sie eher Antworten auf das von der bürgerlichen Gesellschaft geschaffene Frauenbild bot, das die «weiblichen Fähigkeiten» betonte. Die Gewährung des Stimmrechts sollte als Akt der Galanterie und der Ritterlichkeit erscheinen. Die Frau als autonomes politisches Subjekt darzustellen wollte man vermeiden. Weder von Selbstbestimmung noch von Gleichberechtigung war die Rede, sondern von Pflichtkenntnis und Verantwortungsbewusstsein bzw. Nützlichkeit der Frauen für den Staat.

  

Grund Nr. 2 für die späte Einführung: das politische System

Ein weiterer Grund, der zur späten Einführung des Frauenstimmrechts führte, sind die Eigenheiten des politischen Systems der Schweiz: Die Referendumsdemokratie, mit den direktdemokratischen Partizipationsmöglichkeiten Volksinitiative und Referendum, diente einerseits als Legitimation für das Vorenthalten der politischen Rechte, da diese besonders anspruchsvoll seien, und andererseits ist ihre retardierende Wirkung verantwortlich für die Verspätung. Anders als in parlamentarischen Demokratien wie etwa Deutschland, Frankreich oder Italien, wo das Volk nur seine Vertreter wählt, hat in der Schweiz das Volk das letzte Wort bei Abstimmungen. Die Gewährung des Frauenstimmrechts bedeutete in der Schweiz, Macht abzugeben, und zwar mehr Macht als in einer parlamentarischen Demokratie.

Weiter trugen Föderalismus und Konkordanz das Ihre zum langen Halten des Geschlechterkonservativismus in der Schweiz bei: Die föderalistische Struktur macht es Reformkräften grundsätzlich schwer, weil dadurch der politische Handlungsraum fragmentiert und so die Mobilisierungskapazität limitiert wird.

 

        4.  Warum dann doch 1971?

 Grund Nr. 1: Der Wunsch, die EMRK zu ratifizieren

Wir können uns fragen, warum die Schweiz dann doch 1971 das Frauenstimmrecht auf Bundesebene eingeführt hat.

Erst der Wunsch, die Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten des Europarates (EMRK) zu ratifizieren, gab den nötigen Schub, der 1971 auf eidgenössischer Ebene zum Erfolg führte. Die Schweiz war 1963 dem Europarat beigetreten, ohne die EMRK zu unterzeichnen. Der Bundesrat plante, die EMRK mit Vorbehalt, also unter Ausschluss des Frauenstimmrechts, zu unterzeichnen. Die Ratifizierung der EMRK mit Vorbehalt hätte eine Abkoppelung der Vorlage von der Frauenstimmrechtsfrage bedeutet. Dies galt es aus der Sicht der Frauenstimmrechtsbewegung zu verhindern. Es gelang der Frauenstimmrechtsbewegung, ihre taktische Waffe nicht zu verlieren und die beiden Vorlagen nicht auseinanderdividieren zu lassen. 1974 konnte die Konvention vorbehaltlos ratifiziert werden, da die Abstimmung 1971 erfolgreich und das Frauenstimmrecht damit eingeführt war.

Die Unterzeichnung der EMRK bedeutete internationalen Respekt für die Schweiz und war deshalb wichtig – wichtiger als weiterhin Widerstand gegen das Frauenstimmrecht zu leisten.

 

Grund Nr. 2: Positive Erfahrungen auf kantonaler Ebene

Zum Ja an der Urne führten auch die Erfahrungen in den neun Kantonen, die das Frauenstimmrecht bereits eingeführt hatten Diese hatten gezeigt, dass sich an den parteipolitischen Kräfteverhältnissen nichts änderte. Die Entwicklung in den Frauenstimmrechtskantonen liess auch den Schluss zu, dass Frauen ihre politischen Rechte wahrnehmen konnten, ohne den Haushalt zu vernachlässigen, was die Befürworter der dualistischen Geschlechterordnung befürchtet hatten.

 

Grund Nr. 3: 100 Jahre Kampagne der sog. alten Frauenbewegung

Nicht zu unterschätzen war auch der Kampf für politische Gleichberechtigung der sog. alten Frauenbewegung, der sich über 100 Jahre hinzog und den Boden für den Umschwung bereitete. Die alte Frauenbewegung, vereint in der Arbeitsgemeinschaft der schweizerischen Frauenverbände für die politischen Rechte der Frau, vertrat 1968 eine halbe Million Frauen – jede vierte erwachsene Frau.

 

Grund Nr. 4: Frauenbild im Wandel

Die Hochkonjunktur in den 1960er Jahren mit ihrem starken Wachstum des Dienstleistungssektors liess den Widerstand gegen ausserhäusliche Tätigkeiten der Frauen bröckeln, trugen diese doch zum wirtschaftlichen Erfolg bei. Zusätzlich rüttelte die sog. neue Frauenbewegung (Frauenbefreiungsbewegung) im Zuge der 1968er-Bewegung kräftig am traditionellen Rollenverständnis und am dualistischen Geschlechterkonzept.

Alle diese Umstände trugen dazu bei, dass sich in der Gesellschaft der Wandel manifestierte und das Frauenstimmrecht für die stimmberechtigten Männer mehrheitsfähig wurde. Der Erfolg der Abstimmung zeichnete sich im Voraus ab. Unter diesen Umständen wollte es sich keine Partei mit der Gunst der potentiellen Wählerinnen verscherzen. Dementsprechend fielen auch die Abstimmungsempfehlungen aus: Regierungsparteien und Berufsverbände empfahlen die Vorlage ohne Ausnahme.

 

Arlesheim, im Januar 2021

 

 

Sibylle von Heydebrand, Arlesheim, promovierte an der juristischen Fakultät der Universität Basel zum Thema «Stimmrecht und kantonale Autonomie». Sie präsidierte 2016 den Verein «50 Jahre Frauenstimmrecht im Kanton Basel-Stadt», der mit zahlreichen Veranstaltungen an die Einführung des Frauenstimmrechts im Kanton Basel-Stadt, dem ersten Kanton in der Deutschschweiz, 1966 erinnerte. Mit ihrem Projekt «FrauenBasel» vernetzt sie Frauen und Frauenorganisationen in der Region Basel. Seit Januar 2020 ist sie NGO Vertreterin an der UNO in Genf, im Januar 2021 wurde sie zur Hauptvertreterin ernannt.